garantiebestimmungen

Sonstige Themen rund um das Thema PC

garantiebestimmungen

Beitragvon LeoniA. » Di 4. Nov 2008, 19:02

Hallo,

ich habe da mal ne Frage. Mein Fernseher hat nach 4 Monaten den Geist aufgegeben. Jetzt wird er an die Fa. geschickt und das kann bis zu 6 Wochen dauern.
Welche Rechte habe ich denn??
Muß ich das so hin nehmen??
Ein guter Einfall ist wie ein Hahn am Morgen.
Gleich krähen andere Hähne mit.
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Beitragvon Testy » Di 4. Nov 2008, 19:54

Hallo LeoniA.

ich denke du wirst dich wohl solange gedulden müssen. Hier findest du einige grundlegende Hinweise zu Garantie und Gewährleistung. Fristen für die Nachbesserung gibt es in aller Regel nicht.

Gruß

Testy
Gravitation ist nicht nur eine Idee, sondern Gesetz. Versuche nicht, sie wegzudiskutieren.
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Beitragvon wildschmitt » Fr 7. Nov 2008, 20:35

Bei den Einzelhandel Märkten bekommt man oft auf nachfrage ein Leihgerät gegen eine geringe Gebühr Bei den großen Ketten hat man meistens Pech.
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon Testandreas24 » Sa 9. Apr 2011, 19:54

Standardmäßig kriegst du eine Garantie von zwei Jahren auf Elektrogeräte, welche dir die Händler gewähren müssen.

Manchmal gibt es je nach Gerät auch eine erweiterte Garantie auf Elektrogeräte und Produkte.

Falls die zwei Jahre noch nicht abgelaufen sind, du deinen Kassenzettel aufgehoben oder einen Garantienachweis hast, der beim Gerät dabeilag, kannst du Nachbesserung als vorrangiges Recht verlangen.

Sollte zweimal nicht erfolgreich nachgebessert werden können, kannst du jederzeit Nachlieferung eines komplett neuen Gerätes verlangen.
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon jomuc » Di 12. Apr 2011, 20:59

Was bedeutet denn "den Geist aufgegeben" ? Ist es ein Sachmangel?

Sachmangel ist der § 434 BGB (der ist super easy - neu und verbraucherfreundlich)
Also wenn der TV nicht das tut, was er soll, oder kaputt geht, ohne das Du den aus dem Fenster geworfen hast.

Und wenn das erst vier Monate her ist, dann interessiert die Garantie überhaupt nicht.
Du hast erstmal 2 Jahre Gewährleistung beim Händler. Und in den ersten sechs Monaten, ohne Nachweispflicht, also da geht man davon aus, dass der Mangel von Anfang an da war, danach müsstest Du es beweisen!

Dann greift § 437 BGB ff und § 439 usw
Die Rechtslage ist eindeutig, leider sind die Vorredner ALLE nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Dieser ist super verbraucherfreundlich.

Du kannst selbst entscheiden bei dem Händler wo Du das Teil gekauft hast, ob Du das Teil repariert haben willst, ODER sofort einen NEUEN! und das 2 Jahre lang, basta - Keine Diskussion, kein Einschicken! NiX, sofort Neues Teil und wenn er das nicht will, dann

Kann, oder will er das nicht, dann hast Du Anspruch, auf Schadenersatz, Minderung, Rücktritt, (VOLLER KAUFPREIS, auch nach 2 JAHREN) oder Aufwandsentschädigung. Dazu gehören auch deine Kosten für Hinfahren, Einschicken - usw.

Arme Händler, ist aber so!

Nachzulesen im BGB

Und mit irgendwelchen ABG des Händlers ist da beim Verbrauchsgüterkauf auch nichts mehr auszuschließen.
Siehe BGB zu den ABG bei Kauf von Verbrauchern, ich glaube das ist der § 305 und ff (da geht garnichts mehr auszuschließen an den Verbraucherrechten)

Das erste mal, das die EU Richtlinien sinnvoll sind. Verbraucher in 2011 sein ist cool! Arme Händler, denn die meisten wissen das nicht mal selber!
Ich schätze mal 80% der Verkäufer glauben, Sie können noch was einschicken und den Kunden vertrösten, leider ist die Sachlage total Anders.

Also BGB mitnehmen und den Geschäftsführer verlangen und wenn der keine Ahnung hat > Klage!

P.S: Lieber Testandreas .. Dein Wissen ist in etwa so 10 Jahre alt, was diese Rechtslage betrifft, das war mal so .. Anno ... :neutral:
der erste Link von Testy, ist URALT das ist Recht von vor 2009 aus dem Jahre 2002, also diese Tipps sind völlig unanwendbar! :he:
Zuletzt geändert von jomuc am Di 12. Apr 2011, 21:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon jomuc » Di 12. Apr 2011, 21:21

Zitat dejure (aus §439 BGB):
"Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglichZum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB)."

Liebe LeoniA, du kannst dem Händler also mitteilen, wenn er nicht sofort reagiert, Du dir woanders solange einen Fernseher mieten wirst, oder Dir einen woanders kaufst und Ihm die Rechnung schicken wirst. Er ist sowieso drann. Er soll Dir SOFORT ein Neues Gerät geben, Du musst NICHT Reparieren lassen.
Siehe den entsprechenden § 433 und § 474 - Du hast freie Wahl, wenn die Kiste den Geist aufgegeben hat in den ersten 6 Monaten.

Die sollen einfach kein Klump verkaufen, basta.
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon jomuc » Di 12. Apr 2011, 21:29

:drunk: HAHAHAHA

habe gesehen, die Ausgangslage war aus 2008 ...

Naja aber gut zu wissen, dass wir nun mehr Rechte haben!

Das Recht ändert sich und im Moment muss man sich als Händler wirklich überlegen, was man verkauft
:gasp: :gasp: :gasp:
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon Anne_Mone » Fr 15. Apr 2011, 18:54

Du kannst selbst entscheiden bei dem Händler wo Du das Teil gekauft hast, ob Du das Teil repariert haben willst, ODER sofort einen NEUEN! und das 2 Jahre lang, basta - Keine Diskussion, kein Einschicken! NiX, sofort Neues Teil und wenn er das nicht will, dann


Nein, nur innerhalb der ersten sechs Monate während der Gewährleistungsfrist. Nix innerhalb von 2 Jahren, dazu müsstest du GARANTIE haben.

Vielleicht sollten endlich die Verbraucher mal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung lernen. :diablo:
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon jomuc » Sa 16. Apr 2011, 19:21

Liebe Anne Mone,

die Gewährleistungsfrist beträgt volle 2 Jahre und nicht 6 Monate.
Eine Garantie ist was ganz anderes und hat nichts mit den gesetzlichen Verbraucherrechten zu tun.

Also mach dich mal schlau, bevor Du hier so einen Quark verzapfst.
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon Anne_Mone » Sa 16. Apr 2011, 20:45

Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung

Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

* Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
* Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon jomuc » Sa 16. Apr 2011, 21:54

Liebe Anne Mone

schön, dass Du nochmal meine Beiträge bestätigst. Dein Einwand, einen Post vorher, bleibt deswegen weiterhin Unsinn.
Der Verbraucher hat, wie Du ja selbst irgendwo herkopiert hast, volle 24 Monate diese Rechte.

Die Beweißumkehrlast (auf die ich ja in meinem ersten Posting schon hingewiesen hatte) ist eine Vereinfachung.
Wenn ich den Sachmangel belegen kann, dann habe ich auch noch nach 23 Monaten und 28 Tagen, den Anspruch, nach meiner Wahl die Nachbesserung zu verlangen. Und das ist auch vom EUGH so bestätigt worden, dass man in diesem Fall, den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da dem Verbraucher nicht zugemutet werden soll, eine Nutzungsentschädigung zu leisten. Immerhin will man ja ein Gerät, oder Artikel haben, der funktioniert.

Also lese nochmal nach, ich glaube DU hast von dem Thema leider keine Ahnung.
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Re: garantiebestimmungen

Beitragvon NeuT » Fr 13. Mai 2011, 21:44

Hi,

also das ist definitiv so das die Gewährleistung NUR auf schon zum kauf bestehende Mängel gegeben wird. Z.B. Du kaufst ne Waschmaschine und da ist eine Dichtung angerissen die nach 12 Monaten Entgültig defekt ist => Maschine undicht. In dem Fall besteht der Mangel schon zum Kauf und du kannst es Reklamieren.
Geht das Gummi z.B. kaputt wegen Kalk oder Materialermüdung hast du kein recht es zu reklamieren außer es würde sich um ein Konstruktionsfehler handeln wie ich es neulich bei 3 Bambus Raffrollos hatte.
Da sind bei allen 3 Rollos die Zugseile nach knapp 18 Monaten gerissen da das Material nicht für Sonneneinstrahlung geeignet war (wurde brüchig die Faser) da ich bei Rollos nunmal Sonne abhalten will (das ist ja der Sinn) muss das auch 24 Monate das abkönnen. Da es bei allen 3 Rollos war, war es natürlich kein Problem das nachzuweisen ;) da konnte der Verkäufer sich auf den Kopf stellen ;) ich bin hart geblieben und habe den vollen Kaufpreis erstattet bekommen.


Im Übrigen kommt es auch immer sehr stark auf die Kulanz der Filiale drauf an. In meinem Fall bin ich in 2 Filialen gewesen wegen den Raffrollos. Filliale 1 hätte die ohne murren zurückgenommen konnten es aber nicht da in der anderen Filiale gekauft. Der Typ dort war von Anfang an unfreundlich und der Meinung das das ganz normal ist das die kaputt gehen ;)
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